BAG-Urteil: Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung unzulässig

(BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16)

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung in Bezug auf die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags geändert. Für Arbeitgeber wird es dadurch in Zukunft deutlich schwieriger, Arbeitsverträge ohne Angabe eines Sachgrundes zu befristen. Die sachgrundlose Befristung ist bei Vorbeschäftigung nicht zulässig.

 

Sachgrundlose Befristung: Wann ist das möglich?

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung des Arbeitsvertrages grundsätzlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dieser kann zum Beispiel in folgenden Fällen gegeben sein:

 

  • Der Bedarf an der Arbeitsleistung hat nur für absehbare Zeit
  • Die Arbeit wurde in Vertretung eines anderen Arbeitnehmers ausgeführt (z. B. wegen Elternzeit oder Mutterschutz).
  • Im Anschluss an eine Ausbildung oder eines Studiums sollte ein Übergang in eine Anschlussbeschäftigung geschaffen werden.
  • Es soll erprobt werden, inwiefern die Vertragspartner zueinander passen.

 

Ohne vorliegenden Sachgrund kann ein Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nur auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Allerdings ist eine sachgrundlose Befristung nicht möglich, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

BAG entscheidet: Sachgrundlose Befristung

 

In der bisherigen Rechtsprechung des BAG hieß es allerdings, dass eine sachgrundlose Befristung bei vorheriger Beschäftigung zulässig sei, wenn das Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, da in diesem Fall nicht mehr von einer Vorbeschäftigung gesprochen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war da allerdings anderer Meinung.

Daraufhin änderte das BAG seine Rechtsprechung und entschied, dass die sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, dieses etwa anderthalb Jahre andauerte und in etwa die gleiche Arbeit zum Inhalt hatte.

Allerdings betonten die Richter, dass es auch Ausnahmen geben muss, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis beispielsweise schon sehr lang zurückliegt, dieses nur von sehr kurzer Dauer war oder andere Tätigkeitsgebiete umfasste.