Ehegattentestament

Das ehegemeinschaftliche Testament hat starke Bindungswirkungen. Demnach sollten Eheleute beim Verfassen des Testamentes festlegen, dass bestimmte Verfügungen auch einseitig geändert werden können und zwar auch für den Fall, dass ein Partner bereits verstorben ist. Das Ehegattentestament kann privatschriftlich, oder durch notarielle Urkunde errichtet werden. Es kann einvernehmlich geändert werden indem beide das Testament aufheben, oder sich auf einen neuen Inhalt verständigen. Die Bindungswirkungen entfallen auch mit Einreichung des Ehescheidungsverfahrens. Verfasst ein Ehepaar lediglich ein privatschriftliches Testament, muss es von einem der Ehegatten eigenhändig geschrieben sein und ist nur wirksam, wenn beide Parteien es mit ihrer Unterschrift versehen.