Elternunterhalt

Gemäß aktueller Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 4.1.2017) wurde erneut bestätigt, dass der Elternunterhalt wegen grober Unbilligkeit gem. § 1611 I BGB versagt werden kann.

Ein erwachsenes Kind schuldet einem unterhaltsbedürftigen Elternteil jedenfalls dann keinen Unterhalt, wenn sich dieser über Jahre hinweg seiner Unterhaltspflicht während der Minderjährigkeit des Kindes durch Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit entzogen hat.

Eine grobe Unbilligkeit kann sich auch daraus ergeben, wenn es zu einem Kontaktabbruch kam und der sich daraus ergebenden emotionalen Kälte gegenüber einem minderjährigen Kind.