Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht bei ausbleibender Beantragung

(EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16)

 

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verliert, nur weil dieser keinen Urlaub beantragt hat. Demnach haben Angestellte Anspruch auf eine Auszahlung, wenn die Urlaubstage nicht genommen wurden. Der EuGH stärkt damit die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen und dies auch im Erbfall.

 

Urlaubsanspruch verfällt nicht: Wie kam es zu dem Urteil?

 

Verhandelt wurde in zwei Fällen, in denen Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hatten. Sie forderten infolgedessen von ihren Arbeitgebern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszahlung. Hierbei wird der entsprechende Lohn für die Urlaubstage ausgezahlt, die nicht genommen wurden.

Dies wurde den Beschäftigen allerdings versagt mit der Begründung, dass diese keineswegs daran gehindert waren, Urlaub zu nehmen. Verzichten Arbeitnehmer also freiwillig auf den Urlaub, könnte das zur Folge haben, dass der Urlaub verfällt. Der EuGH entschied aber nun zu Gunsten der Arbeitnehmer. Diese haben somit einen Anspruch auf die Auszahlung für nicht genommenen Urlaub.

Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch: Gilt dies immer? Der EuGH betonte, dass das Verfallen des Urlaubsanspruchs aber dennoch möglich ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass dieser den Arbeitnehmer entsprechend aufgeklärt hat und ihm im Zuge dessen die Möglichkeit gegeben hat, den übrigen Urlaub zu nehmen.

 

Verfallen des Urlaubsanspruches am Jahresende: Bisherige Regelung

 

Nehmen Beschäftigte nicht alle ihre Urlaubstage bis zum Ende des Jahres, kommt in den letzten Kalendermonaten häufig die Frage auf, was mit dem Resturlaub nun passiert. Zwei Möglichkeiten kommen hierbei in Betracht:

 

  • Grundsätzlich gilt: Eigentlich verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaubnach deutschem Arbeitsrecht am Ende des Jahres.
  • Aber: Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr bis zum  Märzdes Folgejahres zu nehmen.

 

Der Urlaubsanspruch verfällt also nicht am Ende des Jahres, wenn Angestellte diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Wird der Urlaub aber nicht bis zum Stichtag genommen, erlischt der Anspruch, es sei denn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde vereinbart, dass die aus dem vorherigen Jahr mitgenommenen Urlaubstage auch noch nach dem 31. März genommen werden können.

Übrigens: Der EuGH entschied außerdem, dass der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf den Erben übergehen kann. Der Erbe hat somit die Möglichkeit, vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen eine Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Urlaub zu erhalten.