Ein Kind hat grundsätzlich ein Recht auf die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung. Es kann seine Berufswahl in eigener Verantwortung alleine treffen und auch ein Studienfach entgegen dem Willen der Eltern wählen. Nach dem Gegenseitigkeitsprinzip muss das Kind allerdings einen Ausbildungswunsch mit den Eltern besprechen und auf deren wirtschaftliche Lage Rücksicht nehmen. Die Eltern haben Verzögerungen hinzunehmen, die beispielsweise auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes beruhen. Verlässt allerdings das Kind seine Obliegenheit zur planvollen und zielstrebigen Aufnahme und Durchführung der Ausbildung kann es hierdurch seinen Unterhaltsanspruch einbüßen. Schwierigkeiten ergeben sich beim Ausbildungsunterhalt beim Studium. Es ist zunächst zu klären, ob es sich um eine zu finanzierende Weiterbildung, oder eine nicht unterstützungswürdige Zweitausbildung handelt. Besonderheiten ergeben sich auch im Falle einer gestuften Ausbildung, wie beispielsweise Abitur – Lehre – Studium. Eine Unterhaltspflicht ist grundsätzlich gegeben. Bei der Folge Lehre – Fachhochschulreife – Studium muss die Weiterbildung bereits bei Beginn der praktischen Ausbildung angestrebt werden, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Einen sachlichen Zusammenhang zwischen Banklehre und Lehramtsstudium hat der Bundesgerichtshof zwischen der praktischen Ausbildung und dem Studium gesehen. Die Ausbildung würde eine sinnvolle nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellen. Die an den Anwalt gestellte Frage, wie lange Eltern zahlen müssen kann immer am entsprechenden Einzelfall beurteilt werden, wobei es gewisse Unwägbarkeiten gibt. Falls sich eine Ausbildung nicht nahtlos an die Beendigung des Schulbesuches anschließt, sondern zeitliche Lücken auftreten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind. Grundsätzlich ist nach Ende des Schulbesuches eine gewisse Erholungsphase zuzubilligen. Außerdem ist auch eine angemessene Orientierungs- und Vorbereitungszeit einzuräumen (BGH FamRZ 2017, 799).
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