Ehescheidung

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Zerrüttet ist eine Ehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird. Die Trennung muss mindestens ein Jahr angedauert haben. Eine Trennung im Rechtssinne liegt bei Getrenntleben vor, wenn entweder verschiedene Haushalte geführt werden, oder aber innerhalb der ehelichen Wohnung eine vollständige Trennung erfolgt. Die Ehescheidung vor einjähriger Trennungszeit ist eine Ausnahme, sie kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Leben die Parteien länger als drei Jahre auf Dauer getrennt vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe zerrüttet ist. Hier ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Mit der Ehescheidung ist in jedem Fall, also falls die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat, der Versorgungsausgleich durchzuführen, also die Teilung der während der Ehe erworbenen jeweiligen Renten.

Bei der Ehescheidung handelt es sich um einen sehr persönlichen Bereich, die Tragweite der jeweiligen Entscheidungen geht teilweise weit über die Ehescheidung als solche hinaus. Demnach sollten alle im Zusammenhang entstehenden Fragen erörtert werden. Es ist dann zu entscheiden, ob die Scheidung beschränkt ist auf diesen Gegenstand oder eine Erweiterung auf andere sich anbietet, notwendig oder zumindest zweckmäßig erscheint.

Bereits im ersten Mandantengespräch ist es demnach sinnvoll festzustellen, von welcher gesicherten Tatsache auszugehen ist und auch welches Ziel der Mandant anstrebt. Auf der Grundlage dieser Informationen hat sodann die Beratung zu erfolgen und auch die Entwicklung einer weiteren Vorgehensweise muss besprochen werden.

 

Kosten/Gebühren:

Eine Beratung ist auf eine Beratungsgebühr von € 190,00 beschränkt, wenn die Tätigkeit durch ein erstes Beratungsgespräch abgeschlossen ist.

Die Gebühren des Anwaltes für die Vertretung vor Gericht und die außergerichtliche Vertretung sind gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Gesetzlich festgelegt bedeutet, dass jeder Anwalt in Deutschland für diese Tätigkeit dieselben gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellt und auch in Rechnung stellen muss. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung zu schließen.

Grundlage der Gebührenrechnung sowohl für die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten ist der Streit- bzw. Gegenstandswert. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Scheidung mit nur einem Anwalt. Dies erfordert, dass alle anlässlich der Scheidung zu regelnden Folgesachen (Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Umgangsrecht, Haushalt, Ehewohnung, Güterrecht) bereits vorgerichtlich einvernehmlich geregelt worden sind.

Sollte ein Ehegatte nicht in der Lage sein, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der seine persönliche Angelegenheit betrifft, so kann unter Umständen auch eine Vorschusspflicht des anderen Ehegatten in Betracht kommen.

Sollte es nicht möglich sein, einen Verfahrenskostenvorschuss realisieren zu können, so kann Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt werden, wenn die entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierüber wird die Anwältin aufklären. Außergerichtlich kann Beratungshilfe beantragt werden.