Präventive Eheverträge
Diese können vor oder nach der Eheschließung und während intakter Ehe geschlossen werden.
Trennungs- oder/und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Diese können im Hinblick auf eine eventuelle Scheidung oder auch nur Trennung geschlossen werden. Auf diese Art und Weise können sodann auch die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung herbeigeführt werden. Es gibt an sich drei Kernthemen des Ehevertragsrechtes:
Güterrecht: Beispielsweise die Vereinbarung einer Gütertrennung. Alternativ gibt es eine Vielzahl vertraglicher Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes.
Nachehelicher Unterhalt: Diesbezüglich kann eine Beratung im Hinblick auf vertragliche Modifikationen erfolgen bis hin zu einem Ausschluss. Die Handlungsräume sind allerdings begrenzt, insbesondere bei gemeinsamen Kindern.
Versorgungsausgleich:
Dieser kann unter Umständen ausgeschlossen oder nur modifiziert werden.
Es kann bei Eheverträgen beispielsweise eine Rechtswahl getroffen werden bei gemischt nationalen und nicht deutschen Ehepaaren.
Wenn die Scheidung kein abstraktes Szenarium mehr ist, werden teilweise detailreiche Regelungen von den Ehegatten gewünscht, wie beispielsweise mit der gemeinsamen Immobilie zu verfahren ist, die güterrechtliche Auseinandersetzung und Versorgungsausgleich. Bei gemeinsamen Kindern können Regelungen bezüglich des Kindesunterhaltes getroffen, sowie der Trennungsunterhalt und nacheheliche Unterhalt geregelt werden. Ferner die Verteilung von Haushaltsgegenständen einschließlich PKW und Haustiere, ect. (exemplarische Aufzählung)
Es können sowohl die präventiven Eheverträge als auch die Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarungen um erbrechtliche Regelungen ergänzt werden. In präventiven Eheverträgen wird oft beispielsweise eine Regelung nach Art des Berliner Testaments getroffen werden. In Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarungen wird häufig ein wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen. Es ist also grundsätzlich eine Erfassung der Gesamtsituation, der Regelungstiefe und auch die subjektive Situation der Vertragschließenden maßgeblich.
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