Sofern die Eheleute beispielsweise in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass beide Ehegatten wertmäßig je zur Hälfte an während der Ehe erzielten und noch vorhandenen Vermögen beteiligt werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dem Ehegatten wächst eine Ausgleichsforderung zu, der weniger „Gewinn“ in der Ehe gemacht hat. In der Beratungssituation ist demnach aufzuklären, ob ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Zugewinnausgleichsanspruch hat.
Hierbei sind drei Vermögensmassen entscheidungserheblich für die aufgeworfene Frage und zwar, das Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen. Die entsprechenden Vermögensmassen werden bei der Ausgleichsmathematik reine Rechnungsgrößen, die durch Umrechnung der einzelnen Vermögensgegenstände in Geldeinheiten und deren Addition ermittelt werden. Der Ehegatte kann von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben , sowie zum Endvermögen nach Einreichung der Ehescheidung.
Zugewinn ist sodann Endvermögen minus Anfangsvermögen, sodass auch zu dem Anfangsvermögen Auskunft zu erteilen ist, also dem Vermögen bei Eingehung der Ehe. Ist ein positives Anfangsvermögen vorhanden, so schmälert es den Zugewinnausgleich. Zu beauskunften ist auch ein privilegiertes Vermögen, d. h. ein Vermögen das entweder durch Schenkung, oder auch durch ein Erbe erhalten wird. Dieses schmälert den Zugewinnausgleich.
Regelungsinhalte außerhalb des Güterrechts können sein beispielsweise die Auseinandersetzung von Miteigentum, wie an einer gemeinsamen Immobilie. Ferner der Ausgleich von gemeinsamen Schulden und die Berücksichtigung von diesen beispielsweise beim Unterhalt oder beim Zugewinnausgleich. Ggf. ist auch die Frage ehebezogener Zuwendungen zu klären. Hierbei handelt es sich um eine Zuwendung von Vermögenswerten um der Ehe willen, wobei hierbei die Vorstellungen gehegt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Durch das Scheitern der Ehe kann die Geschäftsgrundlage hierfür entfallen und sich demnach eventuell ein Rückforderungsanspruch ergeben. Diese unterscheiden sich auch von einer Schenkung unter Ehegatten, die dem Wesen nach freigebig und uneigennützig ist und demnach unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt. Ferner kann die Frage schwiegerelterlicher Zuwendungen zu klären sein, deren rechtliche Behandlung unter Umständen schwierig sein kann. Denkbar sind auch Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft, beispielsweise für eine Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten. Auch dies bedarf einer genauen Klärung. Hierbei handelt es sich lediglich um eine exemplarische Aufzählung hinsichtlich möglicher Ansprüche außerhalb des Güterrechtes.
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