Damit die Beziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht regelmäßig wohnt, stark und vertrauensvoll bleibt, gibt es das Umgangsrecht. Ein besonders schutzbedürftiges Instrument zur Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes an beide Eltern.
Dies bedeutet, dass die Teilnahme an Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes in einem frei gelebten, funktionierenden und in ausreichendem Umfang ausgeübten Umgangsrecht eine entscheidende Bedeutung zukommt.
So kann der andere Elternteil auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen, es faktisch miterziehen. Aus psychologischer Sicht ist es für eine gute seelische Entwicklung eines Kindes und die psychologische Verarbeitung der Familienauflösung in aller Regel bedeutsam, nicht nur den einen Elternteil, bei dem es lebt, als Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil tatsächlich nicht zu verlieren.
Die Gestaltung des Umgangsrechtes ist primär Aufgabe der Eltern. Eine gerichtliche Regelung ist nur erforderlich bei fehlender Einigung, oder wenn dies zum Wohle des Kindes notwendig ist. Eltern sind grundsätzlich gehalten, die Kinder nicht mit ihren Konflikten zu belasten und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für eine gute weitere persönliche Beziehung zu finden.
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