Zu regeln können sein:
Im Mandantengespräch wird das weitere Vorgehen der anwaltlichen Tätigkeit diesbezüglich besprochen und zwar sowohl bei der Vertretung des Unterhaltsberechtigten, als auch des Unterhaltspflichtigen. Von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ist die umfassende Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller an dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis unmittelbar Beteiligter. In der Praxis wird demnach seitens der Anwältin empfohlen eine Aufstellung zu den Einkünften, aber auch zu den Vermögensverhältnissen zu fertigen und die entsprechenden Belege zu beschaffen. Es wird dem Mandanten ein Arbeitsplan mit an die Hand gegeben.
Unterhalt für ein minderjähriges Kind ist nach dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen der jeweiligen Altersstufe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die Düsseldorfer Tabelle geht von einem Standardfall aus.
Ggf. ist für das Kind auch ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf geltend zu machen. Mehrbedarf sind beispielsweise die Kosten einer Kindertagesstätte, sowie Beiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung. Für den Sonderbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Auch kann ggf. der Unterhalt für ein volljähriges Kind zu regeln sein. Hierbei ist zwischen Kindern mit eigenem Hausstand und dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteil lebenden Kindern zu unterscheiden. Bei einem im Haushalt der Eltern oder eines Elternteil lebenden volljährigen Kindes ist der Bedarf der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Für den Unterhalt des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag unter Angabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt. Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt zur Zeit in der Regel monatlich € 735,00, wobei hierin Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu € 300,00 berücksichtigt sind, ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Studiengebühren.
Ehegattenunterhalt ist je nach dem zugrundeliegenden Grundverhältnis Familienunterhalt, Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Diese gilt es demnach zu ermitteln in der anwaltlichen Praxis. Es sind sämtliche Kriterien zu berücksichtigen wie beispielsweise die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Gedanke der gesetzlichen Regelung ist es, dass die Ehegatten vor einer nachteiligen Veränderung gegenüber den Verhältnissen während des Zusammenlebens geschützt werden sollen. Es kann sein, dass während der Trennungsphase die Parteien sich versöhnen, demnach soll einer weiteren finanziellen Zerrüttung der Ehe vorgebeugt werden. Ein Grund ist außerdem den anderen sozial schwächeren Ehegatten abzusichern. Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Ehescheidung.
Anschließen kann sich sodann unter bestimmten Voraussetzungen der nacheheliche Unterhalt. Auch dies wird in der Beratungssituation angesprochen, pauschalierte Antworten können nicht gegeben werden. Welche Voraussetzungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltsanspruches vorliegen wird erörtert und ist sehr individuell. Ebenso ist die Frage einer eventuellen zeitlichen Befristung bzw. eine Herabsetzung nach einem gewissen Zeitraum zu besprechen. Bei diesem Unterhalt gelten strengere Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten als für den Trennungsunterhalt.
Die Ansprüche der Mutter nicht miteinander verheirateter Eltern bemessen sich nach der Lebensstellung des zu betreuenden Elternteils. Erleidet diese einen konkreten Verdienstausfall, so ist auch dieser für den Unterhalt zugrunde zu legen. Gibt es keinen konkreten Verdienstausfall, so beträgt der Mindestbedarf in der Regel für nicht Erwerbstätige derzeit € 880,00. Im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit und Dauer des Anspruches sind die Kriterien hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes heranzuziehen, da eine Gleichstellung zwischen verheirateten Müttern und nicht verheirateten Müttern erfolgen sollte.
Für Elternunterhalt gilt Folgendes: Er bemisst sich an der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils. Voraussetzung ist, dass das unterhaltspflichtige Kind leistungsfähig ist. Hat es nur geringe, oder keine eigenen Einkünfte und lediglich einen Anspruch auf Familienunterhalt kann es nur auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn es im Rahmen des Familienunterhaltes eine Absicherung hat, aus eigenen Erwerbseinkünften oder aus Taschengeld gegenüber dem anderen Ehegatten.
Schließlich kann auch die Beratung erfolgen im Hinblick auf eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die entsprechenden Folgen und Voraussetzungen hierfür.
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